1) Der Verein führt den Namen „Alzheimer Gesellschaft Frankfurt am Main“.
2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein", abgekürzt "e.V.".
3) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
4) Als Gerichtsstand gilt Frankfurt am Main.
1) Der Zweck der Alzheimer Gesellschaft Frankfurt am Main e.V. ist die interdisziplinär ausgerichtete Unterstützung von Aktivitäten zur Erkennung und Verbesserung der Hirnleistungsstörungen und der Versorgung von gerontopsychiatrisch kranken Menschen.
Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
a. Ausbau der sozialen Versorgung von hirnleistungsgestörten Menschen durch:
- Einrichtung von Angehörigen-Selbsthilfegruppen
- Unterstützung der sozialen Träger bei der Versorgung gerontopsychiatrisch kranker Menschen durch Vermittlung entsprechender Fachkompetenz
- Entwicklung und Etablieren eines zugehenden gerontopsychiatrischen Dienstes.
b. Verbreitung von Informationen über Ursachen und Behandlungsmöglichkeiten von Hirnleistungsstörungen (z.B. Veranstaltungen für Betroffene, Angehörige und Versorgungspersonen, Weiterbildung niedergelassener Ärzte, wissenschaftliche Kongresse).
c. Unterstützung der Erforschung von Ursachen, Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten von Hirnleistungsstörungen und der Erforschung der Effizienz von Versorgungsstrukturen.
2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Die Alzheimer Gesellschaft Frankfurt am Main e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder. Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht.
2) Über die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied entscheidet auf schriftlichen Antrag – der an den 1. Vorsitzenden zu richten ist – der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3) Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Vereinszweck verleihen.
1) Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen Person;
b. durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens zum 30.09. beim 1. Vorsitzenden eingegangen ist;
c. durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
aa. das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden;
bb. das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat. Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.
2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
3) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Ob ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten ist, wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer 3/4 Mehrheit einen anderen Beitrag.
2) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 28.02. des laufenden Geschäftsjahres fällig.
3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
7) Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung (Vgl. § 7 Abs. 4b dieser Satzung).
Organe der Alzheimer Gesellschaft Frankfurt am Main e.V. sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Beirat
d. das Alzheimer ForschungsZentrum Frankfurt am Main.
1) Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens vier Wochen liegen. Sie ist einzuberufen, wenn dies 10% der Mitglieder oder der Beirat schriftlich unter Darlegung von Gründen beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden.
Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen. Satzungsänderungen oder Vorstandsänderungen können in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht beschlossen werden.
2) Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens sieben Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist.
4) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, vorbehaltlich des §10. Absatz 3;
b. die Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung bestellt zur Überprüfung des Kassenberichts zwei Revisoren. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellung der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegen über verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltene Kenntnisse vertraulich zu behandeln;
c. die Abberufung des Vorstandes.
Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75% von mindestens 10 erschienenen Mitgliedern dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen);
d. die Abstimmung über Satzungsänderungen (s. § 10 dieser Satzung);
e. die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;
f. Änderung des Beitrags im Sinne von § 5 Abs. 1 dieser Satzung;
g. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (s. § 11 dieser Satzung);
h. Entscheidungen über die Mitgliedschaft (vgl. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1c dieser Satzung).
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die gesamte nicht ordnungsgemäß eingeladene Mitgliedschaft des Vereins tatsächlich erschienen ist.
6) Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, ein Mitglied fordert geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge und Wahlvorschläge als abgelehnt.
7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
- Ort und Tag der Versammlung
- die Zahl der erschienenen Mitglieder (Anwesenheitsliste)
- die Einladung
- die gestellten Anträge sowie
- die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen.
Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift. Die Niederschrift muss auf der nächsten Mitgliederversammlung
genehmigt werden.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
1) Der Vorstand besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Sekretär
d. dem Schatzmeister
e. drei Beisitzern.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen muss.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt. Innerhalb von vier Wochen ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Nachwahl durchführt.
5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Es besteht Sitzungszwang. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge oder Wahlvorschläge als abgelehnt.
7) Der Vorstand kann einen Vertreter der Angehörigen-Selbsthilfegruppe(n) zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
8) Der Vorstand kann den Sprecher des Beirates zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
1) Der Beirat berät den Vorstand bei der Verwirklichung der Satzungsziele. Er entwickelt Vorschläge für Vereinsaktivitäten und bereitet Anträge für Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen zu seinen Vorschlägen vor.
2) Der Beirat wird vom Vorstand berufen und muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Wahlen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung zu vermerken.
3) Der Beirat wählt sich einen Sprecher aus seinen Mitgliedern.
4) Als Obergrenze für die Anzahl der Beiratsmitglieder wird 30 Personen festgelegt.
1) Das Alzheimer ForschungsZentrum Frankfurt am Main ist ein Zusammenschluss von Kliniken und Instituten der Universität Frankfurt am Main und des Max-Planck-Instituts für Hirnforschung.
2) Ziele dieses Zusammenschlusses sind, die wissenschaftliche Forschung an der Universität Frankfurt am Main im Bereich der Alzheimer-Krankheit/Demenzen zu bündeln, finanziell und durch Austausch von Material zu unterstützen, sowie Forschungsinitiativen anzuregen. Vornehmlich geschieht dies durch Förderung bestimmter, fachlich und zeitlich begrenzter wissenschaftlicher Arbeiten und ihrer Veröffentlichungen sowie wissenschaftlicher Veranstaltungen.
3) Das AFZF gibt sich einen Wissenschaftlichen Beirat. Der Vorsitzende dieses Beirates ist geborenes Mitglied des Vorstands der Alzheimer Gesellschaft Frankfurt am Main. Dem Beirat sollen weiterhin die Direktoren der am AFZF beteiligten Kliniken und Institute angehören. Der wissenschaftliche Beirat prüft die zur Förderung eingereichten Vorhaben auf ihre Förderungswürdigkeit und schlägt Art und Umfang der Vergabe von Fördermitteln vor. Diese Voten sind schriftlich zu begründen und danach dem Vorstand der Alzheimer Gesellschaft Frankfurt am Main zur Genehmigung vorzulegen.
4) Das AFZF kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5) Das AFZF finanziert sich über eigene Einnahmen mit separater Kontoführung (Durchlaufposten) innerhalb der Alzheimer Gesellschaft Frankfurt am Main. Allgemeine Mittel der Alzheimer Gesellschaft werden hierfür nicht in Anspruch genommen.
1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird.
In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
2) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 7 Abs. 6 dieser Satzung) beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben
(z.B. Auflagen oder Bedingungen) können nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 7 Abs. 6 dieser Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie I der Universität Frankfurt am Main, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Frankfurt am Main, den 01.04.1998
Lutz Fröhlich, Sekretär der Gesellschaft
Bernhard Weber, Schatzmeister der Gesellschaft
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